Teilnahmebedingungen für Freizeiten

Teilnahmebedingungen und Hinweise für Freizeiten der Evangelischen Kirchengemeinde Planegg-Stockdorf

1. Anmeldung und Vertragsabschluss

1.1. Durch die Anmeldung erhält die evangelische Kirchengemeinde ein Angebot für einen Vertrag. Das Angebot ist verbindlich. Dieser Vertrag über die Maßnahme schließt die ausgeschriebenen Leistungen und Preise ein. Diese Teilnahmebedingungen sind Teil des Vertrages über die Maßnahme. 

1.2. Die Anmeldung soll auf dem Formular des Freizeitveranstalters ausgefüllt werden.

1.3. Bei unter 18-Jährigen muss die Anmeldung von einer sorgeberechtigten Person unterschrieben werden. Sorgeberechtigte Personen sind die Verantwortlichen für unter 18-Jährige. Der Vertrag über die Maßnahme besteht erst nach der Bestätigung der Anmeldung. Das Pfarramt bestätigt die Anmeldung.

 

2. Bezahlung

2.1. Die Gebühren für die Teilnahme sind nach der Bestätigung der Anmeldung zu bezahlen. Die Gebühren müssen auf das Konto der evangelischen Kirchengemeinde überwiesen werden.

2.3. Die Bedingungen für die Bezahlung stehen auf der Ausschreibung der Maßnahme oder in einem Schreiben der evangelischen Kirchengemeinde. Bedingungen meint, wann bezahlt werden muss.

 

3. Leistungen

Die Leistungen stehen in der Ausschreibung der Maßnahme. Alle weiteren Absprachen müssen schriftlich mit der evangelischen Kirchengemeinde vereinbart werden.

 

4. Absage der Reise

4.1. Die evangelische Kirchengemeinde kann die Maßnahme bis zu den folgenden Fristen absagen.

Bei einer Dauer von mehr als 6 Tagen:

20 Tage vor Beginn der Maßnahme.

b) Bei einer Dauer von mehr als 2 Tagen:

7 Tage vor Beginn der Maßnahme.

Bei einer Dauer von weniger als 2 Tagen:

            2 Tage vor Beginn der Maßnahme.

Dies gilt nur bei einer zu geringen Anzahl von Teilnehmer_innen.

 

4.2. Die evangelische Kirchengemeinde darf den Vertrag über die Maßnahme aus rechtlichen Gründen ändern. Die evangelische Kirchengemeinde darf einzelne Angebote bei nicht absehbaren Ereignissen ändern. Auf diese Änderungen muss hingewiesen werden. Die Maßnahme muss trotzdem in ähnlicher Art und Weise stattfinden.

4.3. Die evangelische Kirchengemeinde muss die Teilnehmenden sofort über die Absage der Maßnahme informieren. Dies gilt auch bei deutlichen Änderungen der Maßnahme.

4.4. Bei deutlicher Veränderung der Maßnahme kann von dem Vertrag zurückgetreten werden.

4.5. Der angegebene Preis ist ein errechneter Preis zu dem Zeitpunkt der Ausschreibung. Die evangelische Kirchengemeinde darf den Preis um bis zu 8 Prozent verändern. Aber nur bei Anstieg der Kosten für

a) Energieträger und Treibstoff zum Transport der Teilnehmenden

b) Abgaben und Steuern der vereinbarten Leistungen der Maßnahme

c) das Wechseln der Währung

 

5. Rücktritt/Ausfall

5.1. Der Rücktritt vom Vertrag muss schriftlich sein. Für den Rücktritt können bis zu 25 Euro für den Aufwand der Verwaltung entstehen.

5.2. Die evangelische Kirchengemeinde darf eine Entschädigung verlangen, wenn ein/e Teilnehmer/in die Maßnahme absagt. Diese berechnet sich nach Wahl der evangelischen Kirchengemeinde durch die Möglichkeiten a) oder b).

a) Bis 40 Tage vor Abreise 40 Prozent des ausgeschriebenen Preises.

Bis 15 Tage vor Abreise 60 Prozent des ausgeschriebenen Preises.

Bis 7 Tage vor Abreise 80 Prozent des ausgeschriebenen Preises.

Ab 6 Tage vor Abreise 90 Prozent des ausgeschriebenen Preises.

b) Die Entschädigung beträgt den Preis für die Maßnahme. Davon werden die ersparten Kosten durch die Absage des_der Teilnehmers_in abgezogen. Dies steht im Bürgerlichen Gesetzbuch im Paragraph 651h Absatz 2.

5.3. Bei einem Rücktritt kann der/die Teilnehmer*in der evangelischen Kirchengemeinde eine/n Ersatzteilnehmer*in vorschlagen. Die evangelische Jugend muss dem Ersatz zustimmen. Trotzdem können bis zu 25 Euro für den Aufwand der Verwaltung berechnet werden.

5.4. Die evangelische Kirchengemeinde empfiehlt zwei Versicherungen.

a) Eine Versicherung für die Kosten bei einer Absage der Maßnahme.

b) Eine weitere Versicherung für die Kosten des Transports bei einem Unfall oder Krankheit.

 

6. Beschränkung der Haftung

6.1. Allgemeine Bedingungen der Haftung:

Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

6.2. Wir haften bei verschuldeten oder fahrlässigen Verletzungen der Aufsichtspflicht. Mögliche Fälle, bei denen wir nicht haften, wären

a) Schäden, die infolge von Krankheit oder Tod von Leitungspersonen entstehen

b) Schäden infolge „höherer Gewalt“

c) Schäden, die sich die Teilnehmenden gegenseitig zufügen

d) Schäden, die ihre hauptsächliche Ursache im selbstbestimmten Verhalten des Teilnehmenden haben.

6.3. Die evangelische Jugend haftet für Schäden höchstens mit dem dreifachen des Preises der Maßnahme. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden

a) am Körper.

b) an denen die evangelische Kirchengemeinde Schuld hat.

6.4. Bei groben Verstößen kann die Rückfahrt auf eigene Kosten verlangt werden. Es sind grobe Verstöße gegen die Gruppe und die Ordnung gemeint. Die Rückfahrt kann durch die Leitung der Maßnahme verlangt werden. Der Preis für die Maßnahme kann nicht zurückgezahlt werden.

6.5. Es gilt das Jugendschutzgesetz und das Betäubungsmittelgesetz.

 

7. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 

7.1. Die Ausschreibung weist auf die notwendigen Ausweisdokumente hin. Für Visa werden die spätesten Zeitpunkte für die Beantragung angegeben. Auf der Ausschreibung wird auch über mögliche Bestimmungen über die Gesundheit hingewiesen. Dies meint Medikamente oder notwendige Impfungen. Bei Änderungen wird der/die Teilnehmer*in umgehend informiert.

7.2. Für das Beschaffen der Reisedokumente ist der/die Teilnehmende verantwortlich. 

7.3. Die evangelische Kirchengemeinde informiert über Vorschriften zur Einreise in einzelne Länder. Kann der/die Teilnehmende trotz der erteilten Informationen durch das Missachten der Vorschriften zur Einreise nicht einreisen, ist die evangelische Jugend berechtigt die Kosten für den Rücktritt gemäß Ziffer 5 zu verlangen.

 

8. Datenschutz

8.1. Wir nehmen Datenschutz sehr ernst. Das heißt wir gehen mit allen Daten vertrauensvoll um. Wir halten uns an die kirchlichen Datenschutzrichtlinien. Dies ist der Link dazu: https://kirchenrecht-ekd.de/document/41335        Es gibt eigene Absprachen zum Datenschutz. Alle Absprachen zum Datenschutz werden nicht hier geregelt.

8.2. Die Evangelisch-Lutherische Kirche Bayern hat einen Datenschutzbeauftragten eingesetzt. Die Aufgaben stehen in dem EKD-Datenschutzgesetz. Für Fragen und Anliegen steht Diakon Peter Buck zur Verfügung. Dieser ist erreichbar unter 089 551 161 37. Seine E-Mail-Adresse lautet datenschutz.verbund9@elkb.de            .

 

9. Salvatorische Klausel (Vorbeugende Absicherung)

Es können einzelne Regelungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein. Es kann Lücken in den Regelungen der Teilnahmebedingungen geben. In diesem Fall sind die übrigen Regelungen der Teilnahmebedingungen immer noch wirksam.

Die unwirksamen Regelungen werden durch andere Regelungen ersetzt. Die anderen Regelungen entsprechen dem Zweck des Vertrages. Dies gilt auch für Regelungen mit Lücken.

 

10. Anwendbares Recht   

Die Rechtsbeziehung zwischen der evangelischen Jugend und dem/der Teilnehmenden richten sich nach dem geltenden Recht der BRD